In den EU-Mitgliedstaaten sind mehr als 110 verschiedene Führerscheinmuster gültig. Dies führt zu Transparenzproblemen für Bürger, Ordnungskräfte und Führerscheinbehörden und zur Fälschung von Dokumenten, die zuweilen Jahrzehnte alt sind. Die neue EU-Führerscheinrichtlinie sieht nun vor, ab 2013 neue Führerscheine gemäß eines „einheitlichen europäischen Führerscheinmusters“ auszustellen. Gleiches gilt für alle Führerscheine, die aufgrund von Verlust, Diebstahl, usw. ersetzt werden müssen

 

  

Was hat sich beim Führerschein alles geändert.

 

Ab 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine sind nur noch 15 Jahre gültig. Verliert der Führerschein seine Gültigkeit so muss dieser verlängert oder ersetzt werden.

 

Der Umtausch wird mit keiner ärztlichen Untersuchung oder sonstigen Auflagen verbunden.

 

Vermutlich werden Gebühren fällig. Doch ob und wenn ja, wie hoch die sein werden, ist noch nicht geklärt.

PKW

B

 

 

Kraftwagen bis 3.500 kg z.G. und max. 9 Plätzen (einschl. Fahrer).

Mit der Klasse B dürfen Sie folgende Anhänger ziehen:

 

Anhänger bis 750 kg z.G.

Anhänger über 750 kg z.G., wenn die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3.500 kg.

  

Mindestalter: 18

Eingeschlossene Klassen:AM, L

B 96

 

 

Diesen speziellen Anhängerführerschein benötigen Sie, wenn Sie hinter einem Kraftwagen der Klasse B einen Anhänger mit einer z.G. von mehr als 750 kg ziehen wollen und die Summe der Gesamtmassen von Anhänger und Pkw größer ist als 3.500 kg, aber nicht größer als 4.250 kg.

 

Mindestalter: 18

Vorbesitz: B

BE

 

 

Mit der Klasse BE dürfen Sie alle Züge mit einem Zugfahrzeug der Klasse B fahren. Die z.G. des Anhängers darf max. 3.500 kg betragen.

 

Mindestalter: 18

Vorbesitz: B

    

MOTORRAD

AM

 

 

Krafträder/Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bbH

Elektromotor max. 4 kW Nennleistung,

Verbrennungsmotor max. 50 ccm.

Dreirädrige Kleinkrafträder / vierrädrige Leichtfahrzeuge bis 45 km/h

Fremdzündungsmotor (z.B. Benziner), Hubraum max. 50 ccm.

Andere Verbrennungsmotoren (z.B. Diesel) max. 4 kW Nutzleistung,

Elektromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung,

bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen Leermasse max. 350 kg (bei Elektromotor ohne Batterie).

  

Mindestalter: 15 

A 1

 

 

Kraftrad bis 125 ccm Hubraum, max. 11 kW Motorleistung, Leistungsgewicht max. 0,1 kW/kg.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 45 km/h bbH, max. 15 kW Motorleistung.

 

Mindestalter: 16

Eingeschlossene Klasse: AM

A 2

 

 

Kraftrad bis 35 kW Motorleistung, Leistungsgewicht max. 0,2 kW/kg.

Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische Prüfung (das gilt auch für “Altbesitzer” mit einem vor dem 01.04.1980 erworbenen Führerschein der Klasse 3 oder 4).

  

Mindestalter: 18

Eingeschlossene Klassen:   A1, AM

A

 

 

Kraftrad über 45 km/h bbH

über 35 kW Motorleistung,

Leistungsgewicht von mehr als 0,2 kW/kg.

Kraftfahrzeuge

Motorleistung mehr als 15 kW,

Hubraum mehr als 50 ccm.

Wer die Klasse A2 mindestens seit zwei Jahren besitzt, kann die Klasse A nach einer praktischen Prüfung erteilt bekommen. Nur mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse A gefahren werden; dreirädrige Kraftfahrzeuge jedoch erst mit 21 Jahren.

  

Mindestalter

Krafträder:

24 (Direkteinstieg)

bei zweijährigem Vorbesitz von A2:

20

Dreirädrige Kraftfahrzeuge:
21

Eingeschlossene Klassen: A2, A1, AM

 

  

 NEU !!!

 

 

Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse B wird das Führen von Krafträdern der Fahrerlaubniskl.A1 ab dem 31.12.2019 erleichtert.

Damit wird an eine in Deutschland bis zum 31.03.1980 bestandene Regelung angeknüpft, nach der Inhaber einer Pkw-Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3, Leichtkrafträder – damals noch mit 80 ccm und bis 80 km/h – ohne Ausbildung und Prüfung fahren durften.

Mit Inkrafttreten der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 31.12.2019 werden die damaligen Überlegungen, die zu einer Streichung dieses Einschlusses geführt haben, aufgegriffen. Insbesondere wahrt die Regelung die Balance zwischen den Belangen der Verkehrssicherheit einerseits und dem Zugang zum Führen von Leichtkrafträdern und damit einhergehend einer Stärkung der Elektromobilität in Deutschland andererseits.

Um ein Kraftrad der Klasse A1 führen zu dürfen, müssen Interessierte

  • seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubniskl. B besitzen,
  • das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und
  • eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten 4 x 90 min. Theorie- und 5 x 90 min. Praktischen Unterricht) absolviert haben, deren erfolgreicher Abschluss von einer Fahrlehrerin/einem Fahrlehrer bestätigt wurde.

Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.

Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.
Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist. Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.